Anhängerversicherung

Wenn Sie einen PKW oder einen LKW führen, benötigen Sie vielleicht einen Anhänger, um schwere oder große Lasten zu transportieren. Dieser Zugewinn an Nutzen bedarf aber einer Haftpflichtversicherung, um Ihnen im Schadensfall die finanzielle Last zu nehmen.

Bis 2002 waren Anhänger über das Zugfahrzeug versichert, sobald der Anhänger bewegt wurde. Im ruhenden Verkehr war der Anhänger aber nicht versichert, daher wurde mit der 2002 erlassenen Verfügung festgelegt, dass für jeden Anhänger eine Zulassungspflicht besteht. Dabei geht es in erster Linie um eine Haftpflichtversicherung, die durch eine Teil- oder Vollkaskoversicherung erweiterbar ist. So ist nicht nur der Schaden an anderen Fahrzeugen, sondern auch Schäden am eigenen Anhänger abgesichert.

Oft kann es vorkommen, dass Versicherungen darauf bestehen das der Anhänger bei der gleichen Versicherungsgesellschaft wie das Zugfahrzeug versicht sein muss. Dabei sollte man schon vorhher darauf achten welche Versicherung welche Anhängerversicherung anbietet, denn nicht alle Versicherungsgesellschaften bieten eine Vollkaskoversicherung für Anhänger an.

Eine Haftpflichtversicherung ist oft schon für unter 100€ erhältlich, eine Kaskoversicherung schon für etwa 200€. Bei der Versicherungssumme gilt: je neuer der Anhänger ist, desto teurer sind auch die Beiträge der Kaskoversicherung.

Anhänger werden generell in PKW- , LKW- und Spezialanhänger, wie zum Beispiel Pferde- oder Bootsanhänger unterteilt, zusätzlich wird auch zwischen privat und gewerblicher Nutzung differenziert.

Anhänger für Land- oder Forstbetriebe können von der Zulassungspflicht befreit werden. Laut §3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) betrifft das aber nur Anhänger, die von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gemeldet und genutzt werden. Für dies Anhänger gilt eine Betriebsgeschwindigkeit bis 25 km/h, dies muss mit einem Aufkleber am Heck des Anhängers gekennzeichnet sein. Ist der Aufkleber nicht vorhanden, so wird der Anhänger automatisch zulassungspflichtig.

Auch wenn ein Aufkleber angebracht ist, muss man darauf achten, dass der Anhänger laut §10 FZV mit einem Widerholungskennzeichen des Zugwagens beschildert ist. In diesem Fall ist der Anhänger vom TÜV befreit, dennoch wird eine Betriebserlaubnis vorausgesetzt.

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