Schutz für Veranstalter

Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung planen, müssen viele Umstände bedacht und viele Risiken abgewogen werden. Da Ihnen unter Umständen sehr hohe Kosten entstehen können, müssen Sie eine Veranstaltungshaftpflicht abschließen. Diese nimmt Ihnen die Last, für Sach- Personen und Tätigkeitsschäden aufzukommen, die aus der Veranstaltung entstehen.

Eine Veranstaltung ausrichten?

Eine Veranstaltung auf die Beine zu stellen bedeutet viel Arbeit. Was alles dahinter steckt, ein „Event“ als Veranstalter zu organisieren, ahnen die Besucher höchstens oberflächlich. Planung, Verhandlung, Marketing, Auf- und Abbau, während der Veranstaltung um die 20 Stunden täglich im Einsatz – und immer den Kostenblock im Nacken, den man mindestens wieder einspielen muss. Neben den vielen Stresspunkten, die eine Veranstaltung in sich birgt, gibt es auch noch eine ganze Reihe von Risiken. Glück im Unglück hat dann nur der, der sich gegen die finanziellen Folgen abgesichert hat. Wir können natürlich nicht dafür sorgen, dass Ihr Event zum Publikumsmagneten wird – die Möglichkeiten der Risikovorsorge können und möchten wir Ihnen hier aber gerne aufzeigen.

Wer ist Veranstalter?

Befassen wir uns zuvor noch kurz damit, wer überhaupt als Veranstalter gilt und daher besonders die Risiken absichern sollte. Ganz pauschal kann man sagen, dass jede Veranstaltung, die nicht nur einer geschlossene Gruppe zugänglich ist (z. B. Belegschaft einer Firma, Vereinsmitgliedern, etc.), mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht unter den Versicherungsschutz einer Betriebs- oder Vereinshaftpflicht fällt.

Beispiele für solche öffentlichen Veranstaltungen:
Kirchweih, Faschingsveranstaltungen, Sängerfest, Vorträge, Lehrveranstaltungen, Dia Abend, „Tag der offenen Tür“, eigene Messen und Ausstellungen, Poetry Slams, Open Stage Nächte, etc.

Was brauchen Sie?

Veranstalterhaftpflichtversicherung
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ So steht es im § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das gilt natürlich auch, wenn eine Veranstaltung ausgerichtet wird. Als Veranstalter haften Sie nicht nur für Schäden, die Sie persönlich anderen Personen (z. B. einem Besucher oder einem Anwohner) zufügen, sondern auch für die Schäden, die durch Ihre Helfer verursacht werden. Ihre Helfer sind als Ihre Erfüllungsgehilfen für Sie im Einsatz, daher obliegt Ihnen grundsätzlich auch die Haftung für deren Fehlverhalten. Da Sie unmöglich überall gleichzeitig anwesend sein können, um einen korrekten Ablauf zu beaufsichtigen bzw. zu gewährleisten, müssen Sie darauf vertrauen, dass Ihre Leute alles richtig machen. Die Veranstalterhaftpflicht ist daher ein unverzichtbares Muss für jeden Veranstalter, der bitterböse Überraschungen vermeiden möchte.

Was kann passieren? Hierzu zwei Schadenbeispiele:

Schadenbeispiel 1 Ausschank
Einer der Helfer, der in der Bar fürs Spülen von Gläsern eingesetzt ist, bemerkt nicht, dass eine kleine Scherbe vom Glasrand abbricht. Diese klebt durch die Restfeuchtigkeit noch im Glas, als es erneut beim Ausschank eingesetzt wird. Der Besucher trinkt die Scherbe mit, die letztlich mehrere kleine Perforationen in seinem Darm verursacht. Er muss sich in ärztliche Behandlung begeben und fordert ein Schmerzensgeld von Ihnen.

Schadenbeispiel 2 Bühne
Beim Aufbau einer Bühne haben zwei Ihrer Stagehands bei zwei Elementen vergessen, diese durch Verbindungsstifte mit den restlichen zu verbinden. Beim abendlichen Auftritt belastet einer der Musiker das Bühnenelement so, dass es wegrutscht. Er rutscht hinterher, fällt von der Bühne und bricht sich beim Aufschlag die Schulter. Beim Rickenbacker-Bass, den er umgehängt hatte, bricht der Hals. Er fordert Schmerzensgeld, Verdienstausfall und die Reparaturkosten für das Instrument. Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es aber nicht nur, berechtigte Schadenersatzforderungen zu begleichen. Eine weitere wesentliche Funktion besteht in der Prüfung der gestellten Ansprüche und ggf. auch in der Abwehr unberechtigter. Dies beinhaltet auch die Kosten rechtlicher Auseinandersetzungen inkl. den Gang vor Gericht und durch alle Instanzen, wenn es nötig ist. Ein klassisches Beispiel für solche unberechtigten Ansprüche sind Schäden, die durch Besucher Ihrer Veranstaltung verursacht wurden. Oft besteht in solchen Fällen der einzige Bezug zwischen dem Schaden und Ihnen darin, dass der Schädiger zuvor auf Ihrem Event war. Sie trifft im Regelfall keinerlei Schuld, wenn danach etwa Hauswände beschmiert oder Autos demoliert wurden. Hier schützt Sie die „passive Rechtsschutzfunktion“ der Veranstalterhaftpflicht.

Gemietete Gegenstände

Für fast jede Veranstaltung müssen Dinge von Dritten angemietet oder geliehen werden: Festzelt, Bühne, Lichttechnik, PA, Heizpilze,… Die Miete für solche Dinge mag teilweise schon recht hoch ausfallen – der tatsächliche Neuwert beträgt noch ein Vielfaches mehr davon! Als Mieter der Dinge obliegt Ihnen eine besondere Sorgfaltspflicht dafür. Treten durch Ihre Schuld Schäden ein, müssen Sie für Reparatur oder Ersatz einstehen. Der Schuldbegriff begrenzt sich hier nicht auf ein aktives Handeln, sondern auch auf passives Verschulden, wie z. B. das Unterlassen eines Eventabbruchs bei Unwetter o. ä. Hier gibt es verschiedene Formen der Sachversicherung, wobei der Schwerpunkt am Markt bei der Elektronikversicherung für die Bühnentechnik liegt. Dieser umfangreiche Schutz bietet u. a. auch Deckung für Bedienungsfehler, einfachen Diebstahl, etc. Je nach Schaden kommt so eine Versicherung für Reparatur- oder Ersatzkosten auf.

Schadenbeispiel 1 Lichtmischpult
Sie setzen einen Ihrer Helfer als Lichtmischer ein. Zu späterer Stunde stößt dieser gegen seinen Becher Bier. Dieses fließt über und ins gemietete Lichtmischpult und verursacht dort einen gehörigen Schaden. Die Reparatur schlägt mit knapp 3.500 Euro zu Buche.

Schadenbeispiel 2 Festzelt
Die Bühnenlichttraverse wird von Ihren Helfern so weit hochgekurbelt, dass sich die Scheinwerfer zu dicht unter der Dachplane des angemieteten Festzeltes befinden. Durch die starke Hitzeabstrahlung beginnt die Plane im Lauf des Abends zu schmoren und es entstehen über die komplette Breite mehrere Löcher. Man kann von Glück sprechen, dass das Zelt nicht Feuer fing. Die Reparatur des Zeltes wird Ihnen mit 4.000 Euro in Rechnung gestellt.

Ausfallversicherungen

Jede Veranstaltung birgt Risiken in sich, die Sie nicht beeinflussen können. Manche dieser Risiken haben das Potential, Ihr Event zum finanziellen Super-GAU zu machen. Starker Regenfall kann dafür sorgen, dass kaum Besucher zu Ihrem Open Air kommen – oder die Künstler aus Sicherheitsgründen gar nicht erst auftreten sollten. Auch die Künstler selbst sind ein Risikofaktor. Krankheit oder Tod sind immer wieder Grund für den Ausfall von Konzerten. Als Veranstalter bleiben Sie dann natürlich auf Ihren Kosten sitzen. Auch hier bietet die Versicherungswirtschaft Ihnen inzwischen gute Möglichkeiten der Absicherung. Wetterrisiko, Krankheit oder Tod eines Künstlers sind heute problemlos versicherbar. Damit haben Sie einen nicht zu unterschätzenden Stabilitätsbaustein für Ihre Veranstaltung. Die Kosten für diesen Versicherungsschutz können Sie natürlich als Teil der Gesamtkosten auch mit absichern.

Schadenbeispiel 1 – Unwetter
Pünktlich zum Beginn Ihres Open Airs zieht sich der Himmel zu und es beginnt wie aus Eimern zu regnen. Die wenigen Besucher, die sich bisher aufs Gelände gewagt haben, flüchten in ihre Fahrzeuge. Der Starkregen hält an, der Wind hat Fahrt aufgenommen und zerrt an Aufbauten und Zelten. Als es noch heftigst zu blitzen beginnt, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als das Konzert endgültig abzusagen.

Schadenbeispiel 2 – Grippe
Einen Tag vor dem geplanten Auftritt muss der gebuchte Comedian absagen, da er sich eine Grippe eingefangen hat. Ihnen bleibt nichts anderes übrig, als die Veranstaltung abzublasen.

Gruppenunfallversicherung für Ihr Team

Für jede Veranstaltung benötigt man Hilfskräfte. Stagehands, Leute für den Ausschank, Einlass, Aufpasser, etc. Nicht selten „bedient“ man sich hier im Bekanntenkreis oder Vereinen. In der Folge stellt die Aufgabe, für die man vorgesehen ist, nicht eben den gewohnten Regelfall dar. Da bleibt es nicht aus, dass etwas schief geht und es zu Unfällen kommt. Freiwillige Helfer ohne Bezahlung stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – umso schlimmer also, wenn ein Unfall dauerhafte Folgen hat. Um Ihr Team gegen den worst case abzusichern, kann eine Gruppenunfallversicherung helfen. Diese zahlt entsprechend des erlittenen Invaliditätsgrads eine einmalige Kapitalleistung. Dieses Geld kann helfen, das gewohnte Umfeld an die Behinderung anzupassen und es ist auch ein Stück weit als Entschädigung anzusehen auch wenn Sie keine schuldhafte, sondern eher eine moralische Verpflichtung dazu haben.

Schadenbeispiel 1 – Bühnenaufbau
Der Aufbau von Bühne und Technik ist weitestgehend abgeschlossen. Einer Ihrer Helfer klebt zur Sicherung noch Kabel auf der Bühne ab, als sich eine Line-Aray-Box (ca. 50 kg) von der Traverse löst, fällt und ihm zwei Wirbel zerschmettert und das Rückenmark quetscht. Es war beim Aufbau vergessen worden, die Box zu sichern. Wie sich später herausstellt verfügt die beauftragte Firma der Bühnentechniker über keine Betriebshaftpflicht und kann für die Schadenersatzforderungen Ihres Helfers nicht aufkommen.

Schadenbeispiel 2 – Betrunkene Randalierer
Gegen Ende Ihrer Veranstaltung wird eine kleine Gruppe von stark alkoholisierten Besuchern zunehmend auffällig. Die Security geleitet die vier Herren nach draußen, wo sie sich noch lange lautstark über die Behandlung beschweren. Einer Ihrer Helfer macht kurz darauf seine Runde und sammelt Pfandbecher und groben Müll ein. Dabei wird er von den Betrunkenen angepöbelt, die ihn anhand seines Crewausweises der Veranstaltung zuordnen können. Die Sache gerät außer Kontrolle, es kommt zu Handgreiflichkeiten, an deren Ende Ihr Helfer mit Tritten drangsaliert wird. Dabei wird ihm eine Hand mehrfach gebrochen, was eine dauerhafte Beeinträchtigung der Beweglichkeit nach sich zieht. Da die Männer beim Eingreifen der Security flüchten und „niemand etwas gesehen hat“, kann keiner der Täter ersatzpflichtig gemacht werden.

Rechtsschutzversicherung

Auch auf rechtliche Auseinandersetzungen muss man sich als Veranstalter heute gefasst machen. Behörden, Anwohner, Urheberrecht, aus dem Ruder laufende Situationen,… Gründe, die den Weg zum Anwalt unumgänglich machen, gibt es mehr als genug. Egal ob in der Planungs- und Vorbereitungsphase, während der Veranstaltung oder als Nachbeben im Nachgang: Mit einer Veranstalter-Rechtsschutz-Versicherung sind Sie immer gut gewappnet!

Schadenbeispiel 1 – Behördliche Untersagung
Ihre Veranstaltung wurde bereits vor drei Monaten genehmigt. Alle Künstler wurden gebucht, Anzahlungen getätigt und ordentlich die Werbetrommel gerührt. Drei Tage vor dem Termin erhalten Sie einen Bescheid der zuständigen Behörde, die Ihr Event aufgrund eingegangener Anwohnerbeschwerden untersagt. Ein Anwalt könnte mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht für eine Rücknahme der Untersagung sorgen.

Schadenbeispiel 2 – Massenpanik
Als die Zuschauer in den hinteren Reihen versuchten, auf die Bühne zu stürmen, brach unter den Besuchern Panik aus. Im Bereich des Notausganges kamen mehrere Menschen ums Leben, andere erlitten schwere Verletzungen. Die Staatsanwaltschaft leitet gegen Sie ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung ein, da Sie zu wenige Ordnungskräfte engagiert haben sollen. In der Folge werden Sie zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Ein routinierter Strafverteidiger könnte ggf. die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße erwirken.

Schadenbeispiel 3 – GEMA
Nach einem veranstalteten Festival erhalten Sie eine Rechnung der GEMA im mittleren vierstelligen Bereich. Diese orientierte sich bei der Berechnung an diversen Berichten im Netz, die von deutlich höheren Besucherzahlen berichten, als tatsächlich anwesend waren. Weiterhin werden überhöhte geldwerte Vorteile mit in die Einnahmen eingerechnet, die sie von Sponsoren erhalten haben sollen. Da die GEMA sehr konsequent zu ihren Einschätzungen steht, kann die Sache wohl nur vor Gericht geklärt werden.

Erst vorsorgen, dann veranstalten!

Gehen Sie bei Ihrer Veranstaltung kein Risiko ein, das Sie finanziell ruinieren kann. Natürlich bedarf es auch hier einer Kostenkalkulation, die am Ende einen Gewinn bedeutet – und durch einen zu hohen Eintrittspreis nicht die Besucher verschreckt. Sparen Sie aber bitte keinesfalls an der falschen Stelle! Welcher der hier vorgestellten Bausteine für Sie tatsächlich relevant sind, muss natürlich im Einzelfall geprüft werden. Auch, ob einzelne Versicherungen oder Kombi-Angebote für Ihren konkreten Fall zu empfehlen sind, müssen wir miteinander ausloten. Gemeinsam schaffen wir das, damit Ihre Veranstaltung nicht zur finanziellen Katastrophe wird.

Veranstalterhaftpflicht

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