Riester Rente online
Dass die finanzielle Basis im Alter einen bedrohlichen Stand hat, ist zur Zeit ein vieldiskutiertes Thema. Die Absicherung Ihres Ruhestandes durch eine private Institution scheint daher notwendig. Mit der Riester-Rente steht Ihnen eine Versicherung zur Verfügung, die der Staat mit Zuschüssen erweitert. Somit bleiben die zu leistenden Beiträge auf einem finanzierbaren Niveau, ohne eine ausreichende Rentenausschüttung zu gefährden.
Schon jetzt an später denken mit der Riester Rente online!
Seit Jahren steht fest: Die gesetzliche Rente reicht nicht. Zurückzuführen ist dies in erster Linie auf den demographischen Wandel. Wir werden immer älter. Dadurch wird die Phase des Rentenbezugs immer länger. Gleichzeitig geht die Geburtenrate zurück. Folglich zahlen immer weniger Arbeitnehmer in die Gesetzliche Rentenversicherung ein. Daher funktioniert der sog. „Generationenvertrag“ nicht mehr. Haben früher drei Einzahler die Rente eines Rentners finanziert, finanzieren heute diese drei Einzahler bereits zwei Rentner. Das Ergebnis: Die gesetzliche Rente wird immer geringer und die Versorgungslücke der Bürger damit immer größer. Wer im Rentenalter seinen gewohnten Lebensstandard halten will, muss zusätzlich vorsorgen – und das möglichst frühzeitig!
Eine sehr interessante Möglichkeit, für später vorzusorgen, bietet die sog. Riester-Rente. Sie zählt zur staatlich geförderten privaten Altersvorsorge und wurde 2002 vom damaligen Bundessozialminister Walter Riester ins Leben gerufen. Die aktive Förderung durch den Staat ist in § 10 a EStG festgelegt. Sie besteht aus Zulagen und zusätzlich ist die Sparleistung über den Sonderausgabenabzug in Ihrer Steuererklärung absetzbar.
„Geschenke“ vom Staat
Jeder Zulagenberechtigte erhält 175 € Grundzulage. Zusätzlich werden für jedes Kind, das vor 2008 geboren wurde, 185 € und für jedes Kind, das ab 2008 geboren wurde, 300 € zugezahlt – und das jedes Jahr. Die Kinderzulage wird so lange gezahlt, wie Sie Kindergeld erhalten. Junge Sparer (bis 25 J.) mit eigenem Riester-Vertrag erhalten zusätzlich einen einmaligen „Berufseinsteigerbonus“ in Höhe von 200 €.
Wer kann „riestern“?
Man unterscheidet zwischen unmittelbar und mittelbar Zulagenberechtigte,. Nur wer zu einem dieser Personenkreise zählt, kann in den Genuss der staatlichen Förderung kommen. Voraussetzung für die volle Förderung ist aber, dass der Zulagenberechtigte einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von 4% seines rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres (max. 2.100 €) abzüglich der Zulagen, einzahlt. Der Sockelbeitrag beträgt 60 € im Jahr. Natürlich können Sie Ihren Riester-Vertrag auch mit weniger als den genannten 4% besparen. Die Zulagen werden dann automatisch anteilig gekürzt.
Unmittelbar zulagenberechtigt sind grundsätzliche alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind bzw. Entgeltpunkte „erwerben“, wie z. B.:
- Arbeitnehmer
- Pflichtversicherte Selbstständige / Landwirte
- Arbeitslose, Bezieher von Krankengeld
- Personen im Erziehungsurlaub oder die einen Angehörigen im Haushalt pflegen
- Behinderte in Werkstätten
- Geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufgestockt wird
- Bezieher von Vorruhestandsgeld (sofern vorher pflichtversichert)
- Vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen sowie
- Beschäftigte im öffentl. Dienst
- Beamte, Richter, Berufssoldaten
Mittelbar zulagenberechtigt sind Ehepartner der unmittelbar Zulagenberechtigten, sofern sie nicht selbst zu den oben genannten Personen gehören. Auch hier gilt der Sockelbeitrag von 60 € im Jahr.
Nicht zulagenberechtigt sind
- Nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige
- Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (Apotheker, Ärzte, Tierärzte und Architekten)
- Versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte
- Altersrentner
- Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit
- Studenten, die nicht versicherungspflichtig sind
Wie stellt sich die steuerliche Behandlung dar?
Die geleisteten Altersvorsorgebeiträge – zuzüglich der zustehenden Zulagen – können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Bei der Veranlagung prüft das Finanzamt dann automatisch, ob es bei den Zulagen bleibt oder ob zusätzlich noch eine Steuerersparnis zu gewähren ist (sog. Günstigerprüfung).
Bei der Günstigerprüfung wird zunächst die fiktive Steuerersparnis durch Abzug der kompletten Beiträge und Zulagen als Sonderausgaben berechnet. Ist die berechnete Steuerersparnis geringer als die gewährten Zulagen, wird keine zusätzliche Steuerersparnis ausgelöst. Übersteigt die Steuerersparnis die gewährten Zulagen, wird zusätzlich zu den Zulagen die Differenz zwischen Zulagen und Steuerersparnis über die Einkommensteuererklärung erstattet.
Die Rentenzahlungen sind später mit dem persönlichen Steuersatz als Rentner voll zu versteuern. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung fallen aber keine Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KvdR) auf die Auszahlungen an. Beim Wohn-Riester gibt es keine monatliche Rente, die besteuert werden könnte. Es wird stattdessen ein fiktives Konto für den „Wohn-Riesterer“ angelegt, das so genannte Wohnförderkonto. Auf diesem werden die staatlich geförderten Tilgungsleistungen und die darauf gewährten Zulagen sowie ggf. der Betrag, der aus einem Riester-Sparvertrag zum Wohn-Riestern entnommen wurde, erfasst. Der gewährte Vorteil muss im Rentenalter versteuert werden (nachgelagerte Besteuerung).
Was sollten Sie sonst noch über die Riester-Rente wissen?
- Die Anlage Ihres Sparbeitrages kann „klassisch“, fondsgebunden oder gemischt erfolgen
- Der Beitrag kann von Ihnen flexibel erhöht oder gesenkt werden – so können Sie den Vertrag immer optimal besparen. Allerdings werden auch die Zulagen gekürzt, wenn Sie weniger einzahlen. • Alle eingezahlten Beiträge und Zulagen stehen garantiert zur Verrentung zur Verfügung
- Rentenbezug ist bereits mit 62 J. Möglich
- Leistung erfolgt in Form einer lebenslangen Rente
- 30% des vorhandenen Guthabens können zu Rentenbeginn auf einmal entnommen werden
- Vertrag kann im Todesfall förderunschädlich auf den eigenen Riester-Vertrag des Ehepartners übertragen werden
- Nach der Rechtsprechung des BGH ist Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten in der Ansparphase unpfändbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Sparbeiträge im Zeitpunkt der Pfändung tatsächlich gefördert worden sind oder zumindest der Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt wurde und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen. In der Rentenphase kann jedoch der Teil der Versicherungsleistung gepfändet werden, der über den Pfändungsfreigrenzen liegt
- Um Ihre Altersvorsorge nicht zu gefährden, ist eine Abtretung oder Beleihung des Vertrages nicht möglich
- Ganz wichtig für Mütter: Spätestens nach Ablauf von 36 Monaten ab Geburt Ihres Kindes müssen Sie die Anerkennung der Kindererziehungszeiten (Formular V800) bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Andernfalls streicht Ihnen die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die in dieser Zeit erhaltenen Zulagen rückwirkend!
Fazit
Riester ist für viele Personengruppen eine ausgezeichnete Form der zusätzlichen Altersvorsorge. Egal ob über Zulagen oder durch Steuerersparnis, der Staat beteiligt sich aktiv an Ihrer Vorsorge. Auch die Basis-Rente – auch bekannt als Rürup-Rente – zählt zur staatlich geförderten Altersvorsorge. Anders als bei Riester beteiligt sich der Staat nicht mit Zulagen direkt an der Vorsorge, sondern fördert indirekt durch die steuerliche Absetzbarkeit der eingezahlten Beiträge. Gerade für Arbeitnehmer ist die betriebliche Altersvorsorge, z. B. in Form einer Direktversicherung, ebenfalls sehr gut zum Aufstocken der späteren Rente geeignet. Eine Direktversicherung ist steuerlich interessant, da sich mit ihr Einkommensteuer und Sozialversicherungsabgaben sparen lassen und Sie diese Ersparnis wieder in Ihre Vorsorge investieren können. Leistungen aus einem Riestervertrag im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge müssen seit dem 1.01.2018 nicht mehr mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen verbeitragt werden. Dies gilt übrigens unabhängig vom Jahr des Abschlusses, somit auch für bereits bestehende Verträge. Welche Art der Vorsorge für Sie am besten geeignet ist, hängt sehr stark von Ihrer momentanen Lebenssituation und den weiteren Planungen und Wünschen ab. Daher lassen sich keine pauschalen Aussagen treffen. In der Beratung sollten alle Durchführungswege individuell beleuchtet werden. Vergessen Sie bei der Planung Ihres Ruhestandes aber nicht, dass Ihre Arbeitskraft in der Regel die Grundlage für jedes Sparen und Vorsorgen ist. Können Sie aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls Ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen, ist nicht nur Ihre gesamte Vorsorgeplanung in Gefahr, sondern auch die finanzielle Sicherheit Ihrer Familie. Hier bietet eine Berufsunfähigkeitsversicherung Schutz.