Bauherrenhaftpflicht

Die Bauherrnhaftpflichtversicherung ist keine gesetzliche Pflichtversicherung. Sie schützt den Bauherren vor finanziellen Schadensersatzforderungen aufgrund des von ihm geplanten Bauvorhabens. Die Bauherrenhaftpflichtversicherung hat neben der Zahlung von gerechtfertigten Schadensersatzansprüchen zusätzlich die Funktion, unberechtigte Schadensersatzansprüche abzulehnen und hat somit eine passive Rechtsschutzfunktion.

Auf Baustellen findet man oft das Warnschild „Eltern haften für ihre Kinder”. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsirrläufer. Auch hier schützt die Bauherrenhaftpflichtversicherung, wenn sich ein Kind auf der Baustelle verletzt. Als Bauherr sind Sie verpflichtet, Ihre Baustelle entsprechend abzusichern und nicht zugänglich für weitere (unbefugte) Personen zu machen. In der Vergangenheit ist es zu vielen und hohen Personenschäden von Kindern auf Baustellen gekommen, wo der Bauherr entsprechend zu Schadensersatzforderungen verurteilt wurde.

Laut dem Baugesetzbuch (BGB) muss in einem solchen Fall Schadenersatz gezahlt werden. Dies gilt ebenfalls bei größeren Umbauten, wie zB. der Aufstockung eines Gebäudes, einer Grundsanierung oder Modernisierungen oder einem einfachen Anbau. Sollte der Versicherungsschutz nicht ausreichen, haftet der Bauherr mit seinem Vermögen und muss ggf. eine Diffenrenz selbst zahlen. Stiftung Warentest empfielt daher eine Versicherungssumme von 5 Mio. € für Haftpflichtversicherungen. Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung sollte mindestens 250000€ Vermögensschäden abdecken und sollte für die gesamte Bauphase abgeschlossen werden. Der Versicherungsschutz sollte vor dem ersten Spatenstich gelten. Es ist durchaus empfehlenswert schon bei dem Kauf eines Grundstückes eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Bauphase endet mit der Bauabnahme und dem Beginn der Nutzungsphase.

Beachten sollte man dabei, dass man auch, wenn das Projekt unter Begleitung eines Architekten oder Bauunternehmers abläuft, Schäden nicht von der Haftpflicht ausgeschlossen werden. In einem solchen Fall haften Bauherr, Architekt und Bauunternehmer gemeinsam. Sollte man auf der Baustelle Gefahren entdecken und diese nicht beheben ist dies eine fahrlässige Handlung des Bauherren.

Sollte der Bauunternehmer Insolvenz anmelden, so kommt der Bauherr für Schäden voll auf. Dabei ist Erfolg bei in Regressnahme immer fraglich.

Schäden an Familienmitgliedern werden nicht in der Bauherrenhaftpflicht abgesichert, da diese meist aus Vorsatz verschuldet sind. Ebenfalls nicht in der Bauherrenhaftpflicht abgesichert sind Brand, Blitzschlag oder Explosion. Möchte man dies mit absichern, so ist eine Feuerrohbauversicherung von Nöten, diese ist meist in einer Wohngebäudeversicherung schon mit enthalten.

Wir empfehlen grundsätzlich eine Bauherrenhaftpflichtversicherung auf eigenen Namen abzuschließen und nicht auf eine ggf. beteiligte Baufirma abzuwälzen. Sie finden hier einen umfangreichen Online-Vergleich zu Bauherrenhaftpflichtversicherungen. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema individuell. Profitieren Sie von unserer fast 40-jährigen Erfahrung als unabhängiger Versicherungsmakler in Göttingen. Wir stehen immer auf Ihrer Seite!

Bauherrenhaftpflichtversicherung

Als Bauherr tragen Sie die Verantwortung, wenn auf Ihrer Baustelle Dritte zu Schaden kommen. Auch wenn Sie eine Firma mit der Bauausführung beauftragt haben. Tritt dieser Fall ein, haften Sie laut BGB in unbegrenzter Höhe. Aus diesem Grund ist die Bauherrenhaftpflichtversicherung eine der wichtigsten Versicherungen für den Bauherren.

Schadenbeispiele aus der Praxis

Kratzer
Trotz scheinbar guter Sicherung löste sich auf der Baustelle eines Neubaus eine Abdeckplane und zerkratzte das Auto des Nachbarn. Dieser machte Schadenersatz gegen den Bauherren für die Reparatur seines Pkw geltend. Die Schadenhöhe wurde auf 500,00 Euro geschätzt.

Keine Chance
Kurz vor Feierabend zogen Gewitterwolken über dem Neubaugebiet auf. Rasch packten die Handwerker das Werkzeug zusammen und verließen die Baustelle – jedoch ohne sich um die ausreichende Absperrung des Baugeländes zu kümmern. Schließlich hatte der Bauherr zugesagt, dies zu erledigen. Nachdem der Regen abgeklungen war, spielten Kinder auf der Baustelle im aufgeweichten Erdreich. Dabei rutschte eines davon in eine nicht abgesicherte Grube und brach sich das Bein. Die Eltern des Kindes forderten Schmerzensgeld und Ersatz der krankenhausbedingten Aufwendungen. Die Schadenhöhe wurde auf ca. 5.300 € geschätzt.

Weitere Schadenbeispiele

Spaziergang
Während die Zimmermannsarbeiten am Dachstuhl in vollem Gang waren, genoss ein Spaziergänger das Wetter und begutachtete den Fortschritt an dem Sanierungsobjekt. Aus Unachtsamkeit ließ der Bauherr, der bei den Arbeiten den Zimmerleuten zur Hand ging, ein Nagelschussgerät vom Dach fallen. Die Maschine fiel auf den Vorplatz des Gebäudes, ein Schuss löste sich und traf den Spaziergänger in das Knie. Auch die sofortige medizinische Versorgung und mehrere Operationen konnten nicht verhindern, dass das Bein steif blieb. Die Schadenhöhe wurde zunächst auf 74.000 € geschätzt.

Hoch hinaus
Um die Fassade des Gebäudes zu erneuern, lies der Hauseigentümer ein Gerüst aufstellen. Dabei beachteten die Arbeiter jedoch nicht die Beschaffenheit des Untergrundes. Das hatte zur Folge, dass das Gerüst an einer Stelle stark absackte und sich mehrere Verstrebungen lösten. Diese fielen auf die angrenzende Straße, wurden von einem vorbeifahrenden Auto erfasst und gegen die Garage des Nachbarn geschleudert. Die Geschädigten sahen ein erhebliches Mitverschulden beim Bauherren, da er die Arbeiten nicht ausreichend kontrolliert hatte. Insgesamt wurde die Schadenhöhe auf 6.400 € geschätzt.

Nagel
Bei der Besichtigung des Baufortschrittes trat ein Bekannter des Bauherren in einen aus dem Boden herausstehenden Nagel. Da der Besucher nur leichte Sommerschuhe trug, durchbohrte der Nagel den kompletten Fuß. Der Geschädigte forderte vom Bauherren Schmerzensgeld. Die Schadenhöhe wurde auf ca. 2.600 Euro geschätzt.

Für wen ist die Versicherung?

Ein absolutes „Muss“ für jeden Bauherren. Kleinere Bauvorhaben (z.B. Anund Umbauten) sind häufig über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Dieser Einschluss gilt jedoch nur bis zu einer bestimmten Bausumme.

Was ist versichert?

Grundsätzlich sind alle Personen-, Sach-, und Vermögensschäden die der Bauherr fahrlässig einem Dritten zugefügt hat versichert, z.B. Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle oder Verstoß gegen die Überwachungspflicht. Zunächst prüft die Bauherrenhaftpflichtversicherung, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sie wehrt unberechtigte Forderungen ab. Sämtliche Kosten – bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit – werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen. Weiterhin ist die gesetzliche Haftpflicht als Hausund Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk mitversichert. Sollte der Bauherr eigene Bauausführungen, Bauleitung und Planung vornehmen, muss dies separat beantragt werden.

Welche Gefahren und Schäden sind u.a. nicht versichert?

  • Vorsatz
  • Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander
  • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luftoder Wasserfahrzeuges verursacht werden
  • Geldstrafen und Bußgelder
  • Veränderung des Grundwasserspiegels
  • Schäden an geliehenen oder gemieteten Gegenständen

Welche zusätzlichen Versicherungen sind zu empfehlen?
Bauleistungsversicherung

Die Bauleistungsversicherung bietet Versicherungsschutz für plötzlich und unvorhergesehene Schäden am Bauwerk, unabhängig davon, ob der Bauherr oder der Bauunternehmer die Gefahrtragung hat, z.B. durch Sturm, Leitungswasser oder höhere Gewalt, Vandalismus Dritter, Beschädigungen von nicht mehr festzustellenden Personen (z.B. Badewanne oder Fensterscheibe zerkratzt). Mitversichert ist auch der Diebstahl fest eingebauter Sachen und Glasschäden.

Bauhelferunfallversicherung

Häufig helfen Freunde und Bekannte auf der Baustelle mit. Kraft Gesetz sind Bauhelfer über die Bauberufsgenossenschaft versichert. Bauherren, die mit Bauhelfern arbeiten, sind verpflichtet das Bauvorhaben dort anzuzeigen. Die Bauberufsgenossenschaft übernimmt die unfallbedingten Heilbehandlungskosten und evtl. auch gesetzliche Invaliditätsansprüche. Zusätzlich zur gesetzlichen Absicherung ist es zu empfehlen, dass der Bauherr eine private Bauhelferunfallversicherung abschließt.

Bauherrenhaftpflicht

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