Ärzteversicherung

In der eigenen Praxis Verantwortung tragen Als Arzt oder Ärztin die eigene Praxis managen!

Große Chance – große Eigenverantwortung

Mit der „Niederlassung“ als praktizierende/r Ärztin oder Arzt haben Sie eine Entscheidung fürs Leben getroffen und eine große Chance ergriffen. Neben dem Motiv, anderen Menschen zu helfen, beschreiten Sie auf dem Weg in die Selbstständigkeit auch wirtschaftliches Neuland. In finanzieller Hinsicht kann die wirtschaftliche Unabhängigkeit zu einer enormen Verbesserung führen. Gleichzeitig tragen Sie nun aber auch große Verantwortung für ihre Mitarbeiter. Wir wünschen Ihnen an dieser Stelle viel Erfolg mit Ihrer eigenen Praxis! Damit alles nach Plan verläuft, sollten Sie im Vorfeld einige Unwägbarkeiten beachten und über die Absicherung von Risiken nachdenken.

  • Wie wird reagiert, wenn Patienten oder Krankenkassen nicht zahlen?
  • Wie können Sie für sich selbst vorsorgen, ohne im Falle einer Insolvenz alles wieder zu verlieren?
  • Was passiert, wenn Sie krankheitsbedingt längere Zeit ausfallen?
  • Wer hilft, wenn Ihr Eigentum durch ein Unwetter oder ein Versagen der Technik geschädigt wird?

Sie sehen, es gibt eine ganze Reihe von Punkten, die bedacht werden müssen.

Absicherung Ihrer Praxis

Berufshaftpflichtversicherung
Die Betriebshaftpflichtversicherung, bei Ärzten besser bekannt als Berufshaftpflichtversicherung, ist die wichtigste aller Versicherungen und unbedingt notwendig für jeden Arzt. Sie kommt für Schäden auf, die durch Sie oder einen Ihrer Mitarbeiter einem Dritten, also dem Patienten, gegenüber verursacht werden. Darüber hinaus überprüft die Versicherung eventuell geforderten Schadenersatz und wehrt nicht gerechtfertigte Ansprüche ab.

Die Kosten eines Zivilprozesses werden ebenfalls von der Versicherung getragen
Neben Schäden, bei denen Sie oder Ihre Mitarbeiter andere durch eine Handlung aktiv (also durch „Ihr Tun“), schädigen, kann z. B. auch eine Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht zu einem Schaden mit entsprechenden Forderungen führen. Da es keine pauschale Summenbegrenzung für Schadenersatzansprüche gibt, kann bei einem großen Schaden schnell der Fortbestand der Praxis auf dem Spiel stehen. Einzelunternehmer und Freiberufler sind in der Regel zudem auch persönlich mit ihrem Privatvermögen haftbar.

Praxisinhaltsversicherung
Die Einrichtung einer Arztpraxis kann – je nach Fachgebiet – Investitionen in Millionenhöhe verlangen. Wenn Betriebseinrichtung z. B. durch Feuer oder einen Einbruch beschädigt wird bzw. abhanden kommt, ist nicht nur das folgende organisatorische Chaos für den laufenden Praxisbetrieb schädlich. Ganz gleich, ob es sich um Büromöbel, Computer, oder Medikamentenvorräte handelt: Die finanziellen Folgen durch Ersatzbeschaffungen können sich schnell zu existenziellen Problemen des Betriebes auswachsen.

Die Inhaltsversicherung deckt diese Schäden bis zu einer vereinbarten Versicherungssumme ab und ersetzt die Schadenbeseitigung, Reparatur und ggf. Neuanschaffung der Gegenstände. Sie kann als die „Hausratversicherung der Arztpraxis“ angesehen werden.

Praxisausfallversicherung
Wurde Ihr Betrieb wie in der Inhaltsversicherung beschrieben, Opfer eines versicherten Schadens, der den Praxisbetrieb lahmlegt oder zumindest einschränkt, kann es finanziell problematisch für Sie werden. Denn Ihre laufenden Kosten wie Miete, Leasingraten, Personalkosten, etc. fallen weiterhin an und müssen gezahlt werden. Die einfache Inhaltsversicherung deckt aber nur den materiellen Schaden ab. An dieser Stelle greift die Praxisausfallversicherung, denn sie ersetzt die entstehenden Kosten nach dem Eintritt eines versicherten Schadens. Die Versicherungssumme ist hier nach Ihrem Jahresumsatz kalkuliert, weshalb eine Überprüfung und Anpassung in gewissen Zeitabständen immer ratsam ist. Doch was passiert, wenn Sie durch einen Unfall, Krankheit oder amtliche Anordnung Ihrer Tätigkeit nicht nachkommen können? Ein normaler Produktionsbetrieb könnte auch ohne die Anwesenheit des „Chefs“ den Betrieb aufrechterhalten. Doch wenn Sie als behandelnder Arzt und persönlicher Leistungserbringer als Haupteinnahmequelle Ihrer Praxis ausfallen, muss diese vorerst geschlossen oder eine Vertretung gefunden werden. Die fixen Kosten fallen auch während dieser Zeit ein. Die Ausfallversicherung hat die Besonderheit, dass Sie auch bei Krankheit und Unfall die laufenden Kosten, auch für eine Vertretung, ersetzen kann.

Elektronikversicherung
Für den alltäglichen Praxisbetrieb werden heute viele medizinische Geräte benötigt. Über die Inhaltsversicherung sind diese gegen Schäden, wie z. B. Feuer oder Leitungswasser, versichert. Was passiert, wenn ein Gerät wegen falscher Handhabung außer Betrieb ist oder gestohlen wird? Hierfür ist der Abschluss einer Elektronikversicherung nötig. Sie sichert Schäden durch Fehlbedienung, einfachen Diebstahl oder Unachtsamkeit ab. Auch der Punkt Datensicherung ist wichtig. Denn wenn z. B. die Festplatte des PCs mit der Patientenkartei defekt ist, steht die Praxis still. Hohe Kosten für eine Datenrettung müssten aus eigener Tasche bezahlt werden. Mit der Erweiterung für anfallende Datenwiederherstellung von Elektronik lässt sich aber auch dieses Feld abgedecken.

Rechtsschutzversicherung
Rechtliche Auseinandersetzungen bleiben im Geschäftsleben nicht aus. Seien es Schadenersatzforderungen, die Sie selbst durchsetzen möchten, oder Streitigkeiten mit einem ehemaligen Mitarbeiter, dem Sie kündigten – eine Rechtsschutzversicherung hilft.Besonders sollte bei der Absicherung der erweiterte Strafrechtsschutz beachtet werden, der auch beim Vorwurf von Straftaten greift. Eine Rechtsschutzversicherung stellt eine sehr sinnvolle Ergänzung zur Berufshaftpflicht da. Viele Versicherer bieten inzwischen auch Möglichkeiten des Forderungsmanagements für ihre Kunden. Hier übernimmt die Gesellschaft die Eintreibung der Forderungen. Oft wird der private Bereich mit in den Vertrag eingeschlossen und hierdurch auch die eigene Familie abgesichert.

Persönliche Absicherung

Neben der Absicherung der Risiken im Praxisalltag müssen Sie aber auch an sich selbst denken.

Krankenversicherung
Mit dem Schritt in die Selbstständigkeit können Sie sich grundsätzlich entscheiden, ob Sie sich zukünftig privat krankenversichern möchten. Der Wechsel in die Private Krankenversicherung eröffnet Ihnen als Freiberufler die Möglichkeit, sich leistungsstärker und auch evtl. beitragsgünstiger zu versichern.Neben Ihren individuellen Leistungswünschen muss auch Ihre persönliche familiäre Situation mit berücksichtigt werden, um den richtigen Versicherungsschutz zu entwickeln.

Krankentagegeld
Da Sie keinen Arbeitgeber mehr haben, greift auch keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall mehr. Der Abschluss eines frühzeitigen Krankentagegeldes ist daher auf jeden Fall empfehlenswert. Im Leistungsfall erhalten Sie dann nach der vereinbarten Karenzzeit den versicherten Tagessatz.

Berufsunfähigkeitsversicherung
Ihre Arbeitskraft stellt eine solide Basis für Ihren Lebensstandard dar. Besonders bei Ärzten spielen hier noch weitere Faktoren eine große Rolle, denn nicht nur der Gesundheitszustand ist ausschlaggebend für eine Berufsunfähigkeit.Eine Berufsunfähigkeitsversicherung stellt eine ideale Lösung dar, um im Fall der Fälle einen Einkommensersatz zu erhalten. Die Höhe der abgesicherten Rente sollte ausreichend hoch gewählt sein, damit der eigene finanzielle Alltag bestritten werden kann. Auch die Laufzeit eines solchen Vertrags sollte möglichst auf das gewünschte Rentenalter abgestimmt sein. Besteht bereits ein solcher Vertrag, sollte er unbedingt überprüft werden. Ist die Rentenhöhe noch ausreichend? Viele Versicherer bieten in bestimmten Grenzen eine Nachversicherungsgarantie ohne erneute Gesundheitsprüfung, die man bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ziehen kann. Bietet das Bedingungswerk wichtige, individuelle Regelungen für freiberuflich tätige Ärzte? Wurde der Versicherungsschutz auch unter steuerlichen Aspekten geprüft? Es gibt hier eine ganze Reihe von Punkten, die als niedergelassener Arzt bedacht werden sollte. Berufsunfähigkeitsschutz ist in jedem Fall eine der wichtigsten Absicherungen.

Unfallversicherung
Als Freiberufler können Sie sich freiwillig über die Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichern. Die Berufsgenossenschaft zahlt bei Berufs- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten. Weitere Leistungen sind die Übernahme von Heilbehandlungskosten, Nachsorgekosten, Witwen- und Waisenrente sowie Organisation der Rehabilitation. Weitere Vorteile der gesetzliche Unfallversicherung sind der günstige Beitrag und der Verzicht auf Gesundheitsfragen. Die private Unfallversicherung ist eine sinnvolle Ergänzung, die auch als alleinige Alternative gewählt werden kann. Klar für die private Unfallversicherung spricht die 24-Stunden-Deckung, die Ihnen nicht nur in der Arbeitszeit oder auf den Arbeitswegen Schutz bietet. Die spezielle Gliedertaxe für Ärzte und die Möglichkeit, den Schutz individuell auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, macht die private Unfallversicherung zu einer wichtigen Ergänzung zur Berufsunfähigkeitsversicherung.

Dread Disease/Schwere Krankheiten Vorsorge
Nicht immer führt eine schwere Erkrankung auch automatisch dazu, dass eine Berufsunfähigkeit eintritt. Allerdings kann eine längere Schonungszeit nötig werden. Gerade als Freiberufler, dessen Einkommen unmittelbar mit der erbrachten Arbeitsleistung in Zusammenhang steht, können einige Monate, in denen nur wenige Stunden täglich gearbeitet werden kann, schnell schmerzhaft spürbare Einkommenseinbußen bedeuten. Diese Vorsorge zahlt bei der Diagnose einer der versicherten Krankheiten einen von Ihnen festgelegten Betrag an Sie aus. Diese Zahlung erfolgt einmalig. Neben einer Verwendung zum Ausgleich von Einkommensverlust, kann die Kapitalleistung z. B. auch dafür gedacht sein, die Kosten eines Praxisvertreters zu kompensieren.

Risikolebensversicherung
Bei der Vorsorgeplanung sollte auch an die eigenen Hinterbliebenen gedacht werden. Was passiert, wenn Sie als „der Versorger“ versterben? Ihrer Familie würde von heute auf morgen ein großer Teil der monatlichen Einnahmen fehlen und die Kosten für die Grundversorgung wären evtl. nicht mehr gedeckt. Mit der Risikolebensversicherung haben Sie die Möglichkeit, eine bestimmte Versicherungssumme für den Todesfall abzusichern. Der Tod eines nahe stehenden Menschen ist immer schmerzlich und eine belastende Zeit, in der vieles andere in den Hintergrund rückt. Doch zumindest für eine Übergangszeit sind Ihre Hinterbliebenen abgesichert, damit in dieser schwierigen Phase nicht auch noch finanzielle Sorgen hinzu kommen. Die Risikolebensversicherung ist aber nicht nur für die Hinterbliebenenabsicherung interessant. Wenn Sie Anschaffungen für die Praxis tätigen und nicht alles aus eigener Tasche bezahlen können, bleibt oft nur noch die Aufnahme eines Darlehens. Die Banken bestehen hier allerdings auf Sicherheiten, für den Fall, dass Zahlungen des Darlehensnehmers nicht mehr nachgekommen wird. Hierfür kann die Risikoversicherung als Sicherheit hinterlegt werden. Der Darlehensgeber wird durch die Abtetung begünstigt und die noch offene Darlehenssumme über Versicherungssumme beglichen, sofern diese ausreichend hoch vereinbart wurde.

Altersvorsorge
Altersvorsorge ist ein Thema, das viele Menschen gerne vor sich her schieben. Die Zeit bis zur Rente erscheint noch lang, da hat es doch noch ein paar Jahre Zeit hat, sich damit zu befassen. Oft genug ist das Ergebnis, dass auch erfolgreiche, niedergelassene Ärzte im Alter nur sehr geringe Rücklagen haben, von denen sie dann ihr Leben im Alter bestreiten müssen. Mit der Einführung der Basisrente wurde Freiberuflern hier ein sehr gutes Mittel an die Hand gegeben, um Altersvorsorge zu betreiben. Hier können auch sehr große Sparbeiträge steuerlich in Ansatz gebracht werden. Auch im Falle einer Insolvenz ist Kapital in einer Basisrente nicht pfändbar. Das Geld ist also bis zur Rente sicher.

Mitarbeiterversorgung

Sobald Sie medizinische Fachangestellte haben, übernehmen Sie in gewissem Umfang auch soziale Verantwortung für ihre Mitarbeiter. Die regelmäßige Zahlung von Löhnen und Gehältern, die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften oder die Ausstattung mit benötigten Arbeitsgeräten sind dabei eine Selbstverständlichkeit, die Ihre Mitarbeiter von Ihnen erwarten können. Gute Mitarbeiter sind immer schwieriger zu finden – umso wichtiger, dass sie loyal zu Ihrer Praxis stehen. Freiwillige Sozialleistungen sind ein einfaches und meist preiswertes Mittel, um Mitarbeiter fester an sich zu binden.

Betriebsrente
Sie müssen Mitarbeitern mindestens einen Durchführungsweg für betriebliche Altersvorsorge (bAV) anbieten. Da die Beiträge dafür in der Regel über den Weg der Gehaltsumwandlung generiert werden, sparen Sie und Ihr Mitarbeiter sich Beiträge zu den Sozialversicherungen. Was wäre einfacher, als einen Teil der ersparten Sozialabgaben als Arbeitgeberzuschuss zusätzlich in einen bAV-Vertrag mit einzubezahlen? Schaffen Sie zusätzlichen Anreiz für die Betriebsrente und zeigen Sie Ihren Mitarbeitern, dass Sie sich aktiv am Aufbau ihrer Altersvorsorge beteiligen möchten.

Gruppenunfallversicherung
Unfälle passieren im Alltag sehr schnell. Umso schlimmer, wenn ein Arbeitsunfall die eignen Mitarbeiter trifft. Die Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung können die finanziellen Probleme, die aus einer Invalidität resultierenlösen.

Betriebliche Krankenversicherung
Für die Installation einer Betrieblichen Krankenversicherung schließen Sie mit einem Versicherer einen Vertrag. Sie wählen einen oder mehrere Tarife der Krankenzusatzversicherung für Ihre Mitarbeiter aus, die Sie diesen zur Auswahl stellen. Vor allem an den Bereich der stationären Ergänzungsabsicherung sollten Sie hier denken. Als Zugangsvoraussetzung wird entweder eine vorgegebene Quote aller Mitarbeiter oder eine Mindestanzahl von Mitarbeitern verlangt. Werden die Voraussetzungen erfüllt, wird der Versicherungsschutz für die Mitarbeiter zumeist ohne oder zumindest mit erleichterter Gesundheitsprüfung gewährt. Mitarbeiter, die eine bessere gesundheitliche Versorgung genießen, werden schneller gesund und verweilen entsprechend kürzer im Krankenstand. Für Sie als Arbeitgeber ist das ein echter Gewinn und zeigt gleichzeitig, dass Sie sich Ihrer sozialen Verantwortung als Arbeitgeber bewusst sind.

Berufshaftpflichtversicherung

Als Arzt setzt man ein hohes Maß an Vertrauen in Sie. Entsprechend hoch ist Ihre Verantwortung für das Wohl Ihrer Patienten. Selbst dem erfahrensten Mediziner kann im Laufe seiner Tätigkeit ein Missgeschick passieren. Ein Mal falsch gehandelt, ein Mal falsch entschieden und die Folgen für Sie können verheerend sein – finanziell und juristisch. Etwa jede zweite Klage gegen einen Mediziner hat Erfolg. Eine Berufshaftpflicht stärkt Ihnen den Rücken und lässt Sie nicht im Regen stehen, wenn Patienten zu Anspruchstellern oder Klägern werden.

Zahnarzt
Bei der Extraktion eines Zahnes rutschte dem Zahnarzt die Zange aus. Dabei wurden zwei Zähne frakturiert (angebrochen). Eine prothetische Versorgung wurde notwendig.

Chirurg
Infolge unterlassener Kontrollröntgenaufnahmen verkennt ein Chirurg das Abkippen einer Unterarmfraktur, die in erheblicher Fehlstellung verheilt. Der 40-jährige Fernfahrer wird berufsunfähig und muß umgeschult werden. Eine Thromboseprophylaxe nach einer Fraktur mit Ruhigstellung mittels Gips wird unterlassen. Die bleibende Gefäßschädigung zieht eine Zahlung von ca. 8.000,- Euro nach sich.

Gynäkologe
Ein Gynäkologe muß Schadenersatz leisten, weil die zu späte Entscheidung zum Kaiserschnitt für den hypoxischen Hirnschaden eines Kindes verantwortlich ist. Neben einem Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- Euro fielen monatliche Pflegekosten in Höhe von 2.500,- Euro (kapitalisiert 560.000,- Euro) und Heilbehandlungskosten an.

Orthopäde
Ein 38-jähriger Gipser erleidet eine Gelenkversteifung nach einer Infektion im Anschluß an eine intraartikuläre Injektion und wird berufsunfähig. Da über dieses Risiko nicht nachweisbar aufgeklärt worden war, greift § 630h BGB, der ein Verschulden des Arztes in einem solchen Fall vermuten lässt (Beweislastumkehr). So haftet der Arzt für alle finanziellen Folgen einschI. des Verdienstschadens und der Ansprüche der Sozialleistungsträger.

Kinderarzt
Ein Kinderarzt verschleiert die ohnehin nicht eindeutigen Symptome einer Appendizitis (Entzündung des Wurmfortsatzes des Blinddarms) durch krampflösende Medikamente. Die kleine Patientin verliert Gebärmutter und Eierstock.

Urologe
Der Samenleiter wurde bei einem Patienten, der keinen weiteren Nachwuchs wünschte, nicht ordnungsgemäß unterbunden, so dass die Zeugungsfähigkeit erhalten blieb. Der Patient verlangte die Unterhaltskosten für ein gezeugtes Kind.

Für wen eignet sich die Versicherung?

Diese Versicherung ist für Ärzte aller Fachrichtungen ein absolutes Muss. Sie ist im Heilberufe-Kammergesetz für alle Ärzte vorgeschrieben, die ihren Beruf ausüben. Auch für angestellte Ärzte und solche im Ruhestand kann sich ein eigenes Restrisiko ergeben, weshalb hier grundsätzlich ebenfalls Versicherungsbedarf besteht.

Was ist versichert?

Versichert ist die gesetzliche Haftung, die aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen Ihrer versicherten Praxis entstehen kann. Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Berufshaftpflichtversicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. Für einige Risiken gibt es separat im Vertrag festgelegte Deckungssummen und ggf. Selbstbeteiligungen. Die Prüfung, ob es eine rechtliche Grundlage für die Forderungen eines Anspruchstellers gibt, ist eine weitere wesentliche Funktion der Berufshaftpflicht („Abwehrfunktion“ oder auch „passiver Rechtsschutz“). Unberechtigte Ansprüche werden hierüber abgewehrt – wenn nötig auch vor Gericht mit Übernahme der entstehenden Kosten. Unter den Versicherungsschutz fallen alle Praxisinhaber, Mitarbeiter (auch angestellte Ärzte) und sonstige Erfüllungsgehilfen (Praktikanten, Ferienjobber, usw.).

Welche Gefahren und Schäden sind u.a. versicherbar?
Der Leistungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung erstreckt sich auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Der Leistungsumfang erstreckt sich auf die Absicherung von Ansprüchen Dritter.

Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?
Eine Haftpflichtversicherung deckt viele Schadensfälle ab, enthält aber auch Ausschlüsse. Nicht versichert sind z.B.:

  • Schäden, die man selbst erleidet
  • Schäden, die man vorsätzlich herbeiführt
  • Schäden, die nicht dem berufsspezifischen Risiko unterliegen oder nicht dem versicherten Risiko zuzuordnen sind

auch für spezielle Behandlungen muss Versicherungsschutz geprüft werden.

Wo gilt die Versicherung?

Die Berufshaftpflichtversicherung gilt innerhalb Deutschlands. Dies trifft sowohl für die Praxen zu, wie auch für die Tätigkeit auf fremden Grundstücken (z. B. bei Hausbesuchen). Für Auslandsschäden gelten je nach Anbieter und Tarif spezielle Regelungen. Hier sind die Auslandsregion, der Grund des Auslandsaufenthalts sowie auch die Dauer maßgeblich dafür, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht.

Wie lässt sich die Versicherungssumme ermitteln?

Die Höhe der Deckungssumme einer Haftpflichtversicherung sollte sich immer nach dem speziellen Risiko des Versicherungsnehmers richten. Bei Ärzten sollte sie nicht unter 3 Mio. Euro gewählt werden – 5 Mio. oder mehr sind empfehlenswert, immerhin geht es um mögliche Schäden an Personen bzw. Tieren.

Welche Zahlungen werden im Schadenfall geleistet?

Kosten zum Ausgleich berechtigter Ansprüche

  • Kosten zur Abwehr unberechtigter Ansprüche

In jedem Fall erfolgt die Schadenzahlung abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Diese kann für die unterschiedlichen Bereiche individuell ausfallen.

Welche zusätzlichen Versicherungen sind zu empfehlen?

Neben der Berufshaftpflicht sollte das passende Gegenstück bei keinem Arzt fehlen: Eine spezielle Heilwesen-Rechtsschutzversicherung. Dieser wertvolle Schutz rundet Ihre Absicherung bei Rechtsstreitigkeiten ab und stärkt Ihnen in nahezu allen Rechtsgebieten den Rücken. Hier sollte an alle wichtigen Bausteine gedacht werden. Bedingt durch die nahe Tätigkeit am Menschen, sehen sich Ärzte immer häufiger auch mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert (Spezial-Straf-Rechtsschutz). Der Praxis-Vertrags-Rechtsschutz hilft Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen, wenn es bei einem der vielen Verträge, die für den Betrieb einer eigenen Praxis nötig sind, zu Streitigkeiten kommt. Der RegressRechtsschutz ist eine sinnvolle Erweiterung des Sozialrechtsschutzes, der Ihnen Waffengleichheit beschert, wenn z. B. eine Krankenkasse der Ansicht ist, dass Sie ohne begründeten Anlass Ihr Arzneimittelbudget überschritten haben. Ein umfangreicher Rechtsschutz lässt Sie ruhiger schlafen.

Mit einer Ärzte-Regressversicherung können Sie sich gegen die Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung absichern. So eine Versicherung kommt im Wesentlichen für tatsächlich regresspflichtige Fälle auf (z. B. unwirtschaftliche Überweisung von Patienten zur Diagnostik, unwirtschaftliche Verordnung von Hilfs-, Heil- und Arzneimitteln u. ä.). Ärzte sind in hohem Maße auf die Funktionalität ihrer Sinne angewiesen. Diese können bei einem Unfall aber schnell in Mitleidenschaft gezogen werden. Unfallversicherungen mit spezieller Gliedertaxe für Ärzte gehen auf diese besondere Situation ein und sorgen für die nötige Absicherung. Hier sind die Entschädigungssätze auch bei vergleichsweise geringen Schädigungen sehr hoch. Sollten Sie aufgrund Krankheit oder Unfall nicht mehr im Stande sein Ihren Beruf in gewohnter Weise auszuüben, ist Ihre Existenz gefährdet. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung stellt hier den Königsweg der Vorsorge dar. Damit können Sie eine bestimmte monatliche Rentenhöhe für einen bestimmten Zeitraum absichern. Die Rente sollte zu Ihrem bisherigen Einkommen passen, das Endalter möglichst einen nahtlosen Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Für entsprechende Altersvorsorge sollten Sie ohnehin sorgen. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es wichtig, dass die sogenannte Infektionsklausel im Bedingungswerk enthalten ist. Grundsätzlich erfolgt die Leistung aus solch einem Vertrag erst dann, wenn z. B. eine Krankheit die Arbeit nicht mehr möglich macht. Ihrem Berufsstand kann aber bereits dann ein berufliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden, wenn lediglich die Infektion mit einer Krankheit festgestellt wird. Nur mit enthaltender Infektionsklausel leistet die Berufsunfähigkeitsversicherung auch bereits dann.

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